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Betriebsänderung, Interessenausgleichs­verfahren

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG

Betriebsänderung, Interessenausgleichsverfahren

Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht aus der Neuregelung des, § 113 Abs. 3 BetrVG, wenn die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen bereits abgelaufen sind. Eine Einigungsstelle zum Interessenausgleich ist aber dann offensichtlich unzuständig, wenn die Betriebsänderung zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bereits abgeschlossen war und deshalb die Erstellung eines Interessenausgleichs nicht mehr möglich ist. LAG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 1997 – 7 TaBV 9/97 (rechtskräftig) AiB 1997, S. 726