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Betriebsänderung, schrittweiser Personalabbau

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 76 BetrVG

Betriebsänderung, schrittweiser Personalabbau

„Liegt zwischen mehreren Wellen““ von Personalabbaumaßnahmen nur ein Zeitraum von wenigen Monaten, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Einzelmaßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruhen. Es ist dann von einer Betriebsänderung auszugehen, so dass alle zu entlassenen ArbeitnehmerInnen zusammenzuzählen sind. ArbG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 1997 – 11 BV 11/97 (rechtskräftig) AiB 1998, 526 mit Anm. Ewald vgl. zur Betriebsänderung durch reinen Personalabbau DKK-Däubler, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rn. 47 ff.“