§ 111 BetrVvG, § 112 BetrVG
Betriebsänderung – Unterlassungsverfügung
Ein Betriebsrat, der per einstweiliger Verfügung seinen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich dadurch sichern will, dass dem Arbeitgeber untersagt wird, geplante Kündigungen auszusprechen, muss auch den Verfügungsgrund darlegen. Ein Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne die begehrte einstweilige Verfügung die Verwirklichung des Rechts, das Gegenstand des Verfügungsanspruchs ist, bis zur Verkündung einer Hauptsacheentscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Ein Betriebsrat kann dann nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen, wenn er es unterlassen hat, im Hauptsacheverfahren einen Titel anzustreben und die seiner Auffassung nach vorliegende Rechtsverletzung wochen- oder monatelang hingenommen hat. In einem solchen Fall fehlt es an dem Verfügungsgrund. ArbG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 1999 – 7 BVGa 19686/99 (nicht veröffentlicht)