§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Betriebsausflug, Mitbestimmung des Betriebsrats
Kürzt der Arbeitgeber eine Zeitgutschrift (von 7 Std. 36 Min.), die er den Arbeitnehmern für die Teilnahme am Betriebsausflug gewährt hatte auf die Hälfte (3 Std. 48 Min.), so kann unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht nach, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dann in Betracht kommen, wenn mit der Gutschrift der Zweck einer Erfolgsprämie verfolgt wird. Geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber z.B. aus Anlaß eines besonderen Unternehmenserfolges gewährt, können das Mitbestimmungsrecht nach, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslösen. Besteht im Betrieb ein System der gleitenden Arbeitszeit, in dessen Rahmen die Arbeitnehmer freie Tage ansparen können, so besteht kein Mitbestimmungsrecht nach, § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG hinsichtlich des durch die Teilnahme an einem Betriebsausflug bedingten und möglicherweise durch Vor- oder Nacharbeit auszugleichenden Arbeitsausfalls. Ein Betriebsausflug ist keine Sozialeinrichtung im Sinne des, § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. BAG, Beschluß vom 27. Januar 1998 – 1 ABR 35/97 NZA 1998, S. 835 vgl. hierzu näher DKK-Klebe, BetrVG, 6. Aufl.,, § 87 Rn. 68b, 227, 243, 265; FKHE, BetrVG, 19. Aufl.,, § 77 Rn. 51,, § 87 Rn. 342