§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Betriebsausflug, Veränderung der Arbeitszeit
Die Verkürzung der Arbeitszeit an Betriebsausflugstagen für die Teilnahme am Betriebsausflug und die Verlegung der übrigen Arbeitszeit auf Zeiten vor und nach dem Betriebsausflugstag unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Betriebsausflüge oder andere Betriebsfeiern während der Arbeitszeit zu gestatten. Der Arbeitnehmer ist auch nicht aufgrund seines Arbeitsvertrags verpflichtet, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen. Arbeitnehmer, die daran nicht teilnehmen, müssen ihre übliche Arbeitsleistung oder eine zumutbare Arbeitsleistung im Betrieb erbringen. Gestattet der Arbeitgeber die Abhaltung eines ganztägigen Betriebsausflugs, so liegt darin konkludent die Erklärung, daß der teilnehmende Arbeitnehmer durch die Teilnahme seine Sollarbeitszeit an diesem Tag erfüllt. LAG München, Beschluß vom 20. März 1997 – 4 TaBV 12/96 LAGE, § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 25