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Betriebsferien

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

Betriebsferien

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Initiativrechts bei der Frage, ob Betriebsferien eingeführt werden und wie lange sie andauern sollen. Dies bedeutet, daß der Betriebsrat im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG grundsätzlich auch die Durchführung von Betriebsferien verlangen kann, die länger dauern, als der Arbeitgeber zugestehen will, soweit die Dauer des den Arbeitnehmern zustehenden Urlaubs nicht überschritten wird. LAG Niedersachsen, Beschluß vom 26. Februar 1985 – 6 TaBV 2/84 vgl. zum Mitbestimmungsrecht nach, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG FKHE, BetrVG, 19. Aufl.,, § 87 Rn. 186 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl.,, § 87 Rn. 111 ff.