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Betriebsrat und Rechtsanwaltskosten

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 1 BetrVG

Betriebsrat und Rechtsanwaltskosten

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierunter fallen u.a. auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen. Dazu gehören auch die Einleitung und Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren, die geeignet sind, dass vom Betriebsrat geltend gemachte Recht durchzusetzen oder eine nicht auf andere Weise zu klärende Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts zu beseitigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die dem Betriebsrat entstehenden Auslagen entfällt nur dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen, ob er seine Interessen in dem Beschlussverfahren selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters einer Gewerkschaft bedienen will. Zieht er einen Rechtsanwalt hinzu, so ist die Beauftragung dieses Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Eine Honorarzusage an den Rechtsanwalt, die zu einer höheren Vergütung als der gesetzlichen führt, darf der Betriebsrat nur dann abgeben, wenn (ausnahmsweise) ganz besondere Umstände vorliegen. BAG, Beschluss vom 20. Oktober 1999 – 7 ABR 25/98 EzA Schnelldienst, 5/2000, 12 vgl. zu BR und Rechtsanwaltskosten auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juli 1999 – 3 TaBV 16/99 (KI 2000-16)