§ 111 BetrVG, § 25 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratsamt beim Betriebsübergang
Betreibt ein Betriebsratsmitglied gegen den Erwerber eines Betriebsteils, in dem er beschäftigt war, die gerichtliche Feststellung, durch Betriebsübergang dessen Arbeitnehmer geworden zu sein, so ist er bis zur gerichtlichen Klärung an der Ausübung seines (ehemaligen) Betriebsratsamtes für den beim früheren Arbeitgeber verbliebenen Restbetrieb zeitweilig verhindert i.S.v., § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Bis dahin verstößt der frühere Arbeitgeber nicht gegen das Behinderungsverbot des, § 78 BetrVG, wenn er das Betriebsratsmitglied nicht weiter beschäftigt und vergütet und nicht als Betriebsratsmitglied behandelt. LAG Köln, Beschluss vom 27. Juni 1997 – 11 TaBV 75/96 (rechtskräftig) ArbuR 1998, 378; AP Nr. 6 zu, § 25 BetrVG 1972