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Betriebsratsbüro, Sachmittel des Betriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 2 BetrVG

Betriebsratsbüro, Sachmittel des Betriebsrats

Sind in einem Filialunternehmen mehrere Filialen zum Zwecke der Betriebsratswahl zusammengefasst, so hat der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, dass die Telefone in den Filialen so geschaltet werden, dass sie auch von aussen, insbesondere vom Betriebsratsbüro aus, anrufbar sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn statt dessen der Arbeitgeber gewährleistet, dass der Kontakt mit den MitarbeiterInnen z.B. durch ein Telegramm hergestellt werden kann. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Oktober 1998 – 3 TaBV 2 d/98 EzA Schnelldienst 24/1998, 22