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Betriebsratsbüro – Schlüsselgewalt des Betriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 2 BetrVG, § 33 BetrVG

Betriebsratsbüro – Schlüsselgewalt des Betriebsrats

Im Rahmen seines Hausrechts kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser nicht ohne vorherige Genehmigung das Betriebsratsbüro betritt. Die Schlüssel für das Betriebsratsbüro werden vom Betriebsrat verwaltet. Ein unwirksamer Beschluss des Betriebsrats kann auch noch nachträglich genehmigt werden. LAG Nürnberg, Beschluss vom 1. April 1999 – 6 Ta 6/99 (rechtskräftig) AiB 2000, 35 mit Anm. Seefried vgl. aber zur nachträglichen Genehmigung eines BR-Beschlusses BAG, Beschluss vom 8. März 2000 – 7 ABR 11/98 (KI 2000-12)