§ 40
Betriebsratsbüro, Schreibkraft
Einem mehrköpfigen Betriebsrat hat der Arbeitgeber in der Regel mindestens einen Raum am Sitz der Betriebsleitung zur ständigen Benutzung zu überlassen. Ein Betriebsrat hat einen Anspruch auf Zuweisung einer Bürokraft mit einer festen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn regelmässig Arbeit in entsprechendem zeitlichem Umfang anfällt. ArbG Frankfurt, Beschluss vom 17. Februar 1999 – 2 BV 454/98 (nicht rechtskräftig) NZA-RR 1999, 420