§ 40 Abs. 2 BetrVG
Betriebsratsbüro und Telefonanlage
Zum notwendigen, vom Arbeitgeber zu stellenden Sachaufwand gehört ohne die Darlegung besonderer Umstände nicht die Bereitstellung von Telefonanlagen, die es ermöglichen, alle Filialen eines Drogeriemarktes im Filialsystem vom Betriebsrat aus telefonisch zu erreichen, wenn der Betriebsrat seinerseits von allen Filialen aus angerufen werden kann. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. September 1997 – 5 TaBV 12/97 LAGE § 40 BetrVG Nr. 62 vgl. zu den Sachmitteln für den Betriebsrat FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 88 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 75 ff.