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Betriebsratsbüro

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 2 BetrVG

Betriebsratsbüro

Bricht der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro auf und räumt das Zimmer einschliesslich der Büroeinrichtung und Akten in einen anderen Raum, so kann der Betriebsrat verlangen, dass ihm der Besitz an diesem Betriebsratsbüro vom Arbeitgeber wieder eingeräumt wird. Der Arbeitgeber hat deshalb alle vorhandenen Schlüssel für eine neu angebrachte Schliessanlage dem Betriebsrat herauszugeben. Der Betriebsrat kann auch verlangen, dass der Geschäftsleitung untersagt wird, das Betriebsratsbüro ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu betreten. Arbeitsgericht Freiburg, Beschluss vom 5. November 1996 – 7 BV 2/96 Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 413