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Betriebsratsschulung – erforderlichkeit

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 6 BetrVG

Betriebsratsschulung – erforderlichkeit

Eine Seminarveranstaltung, die erforderliche und nicht erforderliche Themen vermittelt, fällt nur dann unter § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn die erforderlichen Themen zu mehr als 50 % überwiegen. LAG Hamburg, Beschluss vom 26. September 1996 – 1 TaBV 2/96 NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 1997, S. 344