§ 37 Abs. 6 BetrVG
Betriebsratsschulung – erforderlichkeit
Eine Seminarveranstaltung, die erforderliche und nicht erforderliche Themen vermittelt, fällt nur dann unter § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn die erforderlichen Themen zu mehr als 50 % überwiegen. LAG Hamburg, Beschluss vom 26. September 1996 – 1 TaBV 2/96 NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 1997, S. 344