§ 37 Abs. 6 BetrVG
Betriebsratsschulung – Thema Mobbing
„Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „“Mobbing““ kann nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erforderlich sein. Für diesen Fall muss der Betriebsrat eine betriebliche Konfliktlage darlegen, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt und zu deren Erledigung er das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt. Sind dem Betriebsrat Mobbingfälle bekannt geworden und will der Betriebsrat daraufhin mit dem Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung schliessen, um weiteren Mobbingfällen entgegenzuwirken, so kann diese Initiative eine Schulung zu diesem Thema rechtfertigen. BAG, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 7 ABR 14/96 Der Betrieb 1997, S. 1475″