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Betriebsratsschulung – Verweigerung des Arbeitgebers

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 6 BetrVG

Betriebsratsschulung – Verweigerung des Arbeitgebers

Ein Betriebsratsmitglied braucht nicht die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn es an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt. Verweigert der Arbeitgeber seine Zustimmung, ist es auch nicht notwendig, dass das Arbeitsgericht sie ersetzt. Bestreitet der Arbeitgeber, dass die Schulungsveranstaltung erforderlich ist und dass die betrieblichen Notwendigkeiten angemessen berücksichtigt werden, ist eine feststellende einstweilige Verfügung mit lediglich vorläufiger gutachterlicher Äusserung des Arbeitsgerichts unzulässig. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 1995 – 12 TaBV 69/95 vgl. zum Unterrichtungs- und Einspruchsrecht des Arbeitgebers Blanke in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 37 Rn. 129 ff.