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Betriebsratssitzung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 2 BetrVG

Betriebsratssitzung

Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die ausserhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäss § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. § 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbusse erleidet. BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 – 7 AZR 500/88 AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972