§ 30 BetrVG, § 34 BetrVG, § 75 BetrVG, § 2 BetrVG
Betriebsratssitzung
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber nachträglich Auskunft über Beginn und Ende seiner Sitzungen zu erteilen. Diese Angaben gehören auch nicht zum erforderlichen Bestandteil des Protokolls jeder Betriebsratssitzung nach § 34 BetrVG. Die Verpflichtung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder, sich beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abzumelden bzw. sich bei Rückkehr wieder anzumelden, bezieht sich nur auf die einzelnen Betriebsratsmitglieder, nicht aber auf den Betriebsrat als Organ. Der Betriebsrat ist auch sonst nicht verpflichtet, Angaben über die Dauer von Betriebsratssitzungen gegenüber dem Arbeitgeber vorzunehmen, um es diesem zu ermöglichen, angeblich bestehende Verdachtsmomente, wonach Betriebsratsmitglieder die aufgewendeten Zeiten für Betriebsratstätigkeit unrichtig angegeben hätten, überprüfen zu können. ArbG Hamburg, Beschluss vom 8. September 1999 – 13 BV 4/99 (rechtskräftig) AiB 2000, 102 mit Anm. Hjort