§ 3 BetrVG, § 19 BetrVG
Betriebsratsstruktur durch Tarifvertrag
Gemäß § 3 BetrVG können durch Tarifvertrag auch vom Gesetz abweichende Betriebsratsstrukturen vereinbart werden. Dies bedarf allerdings nach § 3 Abs. 2 BetrVG der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder aber bei Tarifverträgen, deren Geltungsbereich mehrere (Bundes-)Länder berührt, der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Wahl eines Betriebsrates ist dann nichtig, wenn diese aufgrund eines Tarifvertrages von der gesetzlichen Organisation der Interessenvertretung der Arbeitnehmer abweicht und die erforderliche Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde nach § 3 Abs. 2 BetrVG fehlt. Die Zustimmung hat keinen deklaratorischen Charakter, sondern sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Tarifvertrag und damit auch für die im Tarifvertrag festgelegte Betriebsratsstruktur. LAG Brandenburg, Beschluss vom 9. August 1996 – 2 TaBV 9/96 LAGE § 3 BetrVG 1972 Nr. 2