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Betriebsratswahl

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 9 BetrVG, § 19 BetrVG

Betriebsratswahl

Geht es bei einer Betriebsratswahl um die Frage der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, so sind auch beurlaubte Arbeitnehmer und diejenigen, die sich im Erziehungsurlaub befinden, zu berücksichtigen. Für die im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer gilt dies nur dann, sofern für diese keine Vertreter eingestellt worden sind. LAG Hamm, Beschluss vom 19. August 1998 – 3 TaBV 30/98 (rechtskräftig) AiB 1999, 643 mit Anm. Hamm