§ 19 BetrVG
Betriebsratswahl
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist bei Fälschung von abgegebenen Briefwahlunterlagen anzunehmen, weil ein massiverer Eingriff in das Wahlverfahren kaum denkbar ist und eine Anfechtung oft wegen der Unmöglichkeit des Nachweises, dass eine Auswirkung auf das Wahlergebnis gegeben ist, scheitern wird. LAG Bremen, Beschluss vom 9. März 1999 – 1 TaBV 14-16/98 AiB Telegramm 8/99, 4