§ 20 Abs. 3 BetrVG
Betriebsratswahl – Rechtsanwaltskosten
Der Arbeitgeber ist gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, sämtliche Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Darunter fallen auch die Kosten gerichtlicher Verfahren zur Klärung von Streitfragen im Laufe des Wahlverfahrens. Insbesondere sind danach auch die Kosten für eine anwaltliche Vertretung durch den Arbeitgeber zu tragen, wenn der Anfechtungsberechtigte diese bei der Beauftragung des Rechtsanwalts in vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auch eine Gewerkschaft entstandene Rechtsanwaltskosten vom Arbeitgeber verlangen. ArbG Aachen, Beschluss vom 10. Juni 1999 – 7 BV 1/99 (nicht rechtskräftig) AiB 1999, 644 mit Anm. Fiegler