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Betriebsratswahl – Regelmäßige Beschäftigtenzahl

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 9 BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG

Betriebsratswahl – Regelmäßige Beschäftigtenzahl

„Bei der Feststellung der Zahl der „“in der Regel““ Beschäftigten im Sinne von § 9 BetrVG hat der Wahlvorstand auch die künftige Entwicklung des Personalbestandes zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund bereits getroffener konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers eine Veränderung der Beschäftigtenzahl gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten ist. MitarbeiterInnen, die im gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sind daher nicht mitzuzählen, wenn ihre nach der Betriebsratswahl frei werdenden Arbeitsplätze aufgrund einer bereits seit längerem getroffenen und umgesetzten Umstrukturierungsentscheidung und einer damit verbundenen betriebsübergreifenden Personalabbaumaßnahme dauerhaft entfallen sollen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose bei Erlaß des Wahlausschreibens nicht bestehen. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 1998 – 3 TaBV 73/98 (nicht rechtskräftig) AiB 1999, 281 mit Anm. Mache vgl. zum Begriff „“In der Regel““ DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 6 ff.“