§ 111 BetrVG
Betriebsschließung, Einstweilige Verfügung des Europäischen Betriebsrats
Ist in einem internationalen Konzern eine europäische Interessenvertretung (hier: europäischer Konzernausschuss) gebildet und will die Konzernleitung eine Fabrik schließen, so hat sie vor der Bekanntgabe dieser Schließung gegenüber dem europäischen Konzernausschuss eine Informations- und Konsultationspflicht. Wird diese Verpflichtung, die darauf abzielt, die Umsetzung der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer zu ermöglichen, seitens der Konzernleitung nicht eingehalten, so entsteht dadurch eine widerrechtliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen. Der Konzernleitung kann deshalb per einstweiliger Verfügung untersagt werden, die Schließung dieser Fabrik so lange weiter zu verfolgen, bis die Konzernleitung ihren Informations- und Konsultationspflichten gegenüber dem europäischen Ausschuss des Konzerns nachgekommen ist. Instanzgericht Nanterre (Frankreich), Beschluss vom 4. April 1997 – A.Bl. Nr. 97/00992 vgl. zu den Informations- und Anhörungsrechten des Europäischen Betriebsrats, Asshoff/Bachner/Kunz „“Europäisches Arbeitsrecht im Betrieb““, S. 169 ff.“