§ 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG
Betriebsverlegung, (Teil-) Unwirksamkeit eines Sozialplans
Nach, § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG sind Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auszuschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen. Die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. Ein Sozialplan, der aus Anlaß einer Betriebsverlegung allein wegen Erhöhung der Fahrtzeiten zur Erreichung des Ortes, in den der Betrieb verlegt wird, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für die Betroffenen erklärt und hieran Abfindungszahlungen anschließt, ist für diesen Teil der Regelung unwirksam. Im Hinblick auf den zeitlichen Mehraufwand zur Erreichung des neuen Betriebssitzes kann für begrenzte Zeit und in beschränktem Umfang ein finanzieller Ausgleich im Sozialplan vorgesehen werden. Hess. LAG, Beschluss vom 9. Dezember 1997 – 4 TaBV 56/97 NZA-RR 1999, 140 vgl. zu den Schranken der Regelungsbefugnis, insbes. zur Zumutbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes FKHE, BetrVG, 19. Aufl., §§ 112, 112a, Rn. 112 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung