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Betriebsversammlung, Teilnahme eines ausländischen Kollegen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 1 BetrVG, § 45 BetrVG

Betriebsversammlung, Teilnahme eines ausländischen Kollegen

Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört auch die Durchführung einer Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG. Dabei obliegt die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung im Rahmen des § 45 BetrVG allein dem Betriebsrat. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Betriebsrat auch einen außenstehenden Dritten heranziehen, damit dieser unter seiner Verantwortung über ein nach § 45 Satz 1 BetrVG zulässiges Thema referiert. Lädt der Betriebsrat einen betrieblichen Kollegen eines ausländischen Schwesterunternehmens zur Betriebsversammlung ein und hält dieser ausländische Kollege ein Referat, das den Betrieb bzw. seine Arbeitnehmer unmittelbar betrifft, so hat der Arbeitgeber sowohl die erforderlichen Fahrt- als auch die Dolmetscherkosten gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 1998 – 5 TaBV 14/96 BB 1998, S. 954