§ 42 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG
Betriebsversammlung – Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen
Macht der Arbeitgeber durch Aushang am Schwarzen Brett auf seine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Betriebsversammlung, auf den Fortfall seiner Entgeltzahlungspflicht für die Zeit der Teilnahme und auf die grundsätzliche Freiwilligkeit der Teilnahme der Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen aufmerksam, so stellt dies keinen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen i.S. von § 23 Abs. 3 BetrVG dar. ArbG Hamburg, Beschluss vom 5. November 1997 – 6 BV 6/97 NZA-RR 1998, 214 vgl. zu den Pflichtverstößen des Arbeitgebers Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Aufl. (1999), § 23 Rn. 9 ff.