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Beweisverwertungsverbot bei Schrankkontrolle

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 26 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 32 Abs. 1, 2b BDSG

Beweisverwertungsverbot bei Schrankkontrolle

Der prozessualen Verwertung von Beweismitteln, die der Arbeitgeber aus einer in Abwesenheit und ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchgeführten Kontrolle von dessen Schrank erlangt hat, kann schon die Heimlichkeit der Durchsuchung entgegenstehen.
BAG, Urteil vom 20.6.2013 – 2 AZR 546/12