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Bewerber zum Wahlvorstand sind nicht geschützt

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 15 Abs. 3 KSchG; § 103 Abs. 1 BetrVG

Bewerber zum Wahlvorstand sind nicht geschützt

Kritische Äußerungen eines Bewerbers bei der Betriebsratswahl kann der Arbeitgeber nur zum Anlass für eine Kündigung nehmen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Wer für das Amt des Wahlvorstands kandidiert, ist aber kein Wahlbewerber im gesetzlichen Sinne. BAG, Urteil vom 31.07.2014 – 2 AZR 505/13