§ 15 Abs. 3 KSchG; § 103 Abs. 1 BetrVG
Bewerber zum Wahlvorstand sind nicht geschützt
Kritische Äußerungen eines Bewerbers bei der Betriebsratswahl kann der Arbeitgeber nur zum Anlass für eine Kündigung nehmen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Wer für das Amt des Wahlvorstands kandidiert, ist aber kein Wahlbewerber im gesetzlichen Sinne. BAG, Urteil vom 31.07.2014 – 2 AZR 505/13