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Bildschirmarbeit

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Bildschirmarbeit

Der Betriebsrat kann auf Grund seines Mitbestimmungsrechts nach, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V. mit, § 120a GewO und Art 7 der EG- Bildschirmrichtlinie ( 90/270/EWG) betriebliche Regelungen über die Unterbrechung von Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Pausen verlangen. Der Betriebsrat kann dagegen nicht durchsetzen, daß betriebliche Regelungen über Augenuntersuchungen der an Bildschirmen beschäftigten Arbeitnehmer getroffen werden. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, wonach die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung innerstaatlichen Rechts unabhängig davon besteht, ob der nationale Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie bereits tätig geworden ist oder nicht. BAG, Beschluß vom 2. April 1996 – 1 ABR 47/95 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, S. 998