§ 40 Abs. 2 BetrVG
Bürokommunikationsystem, Nutzung durch den Betriebsrat
„Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat für seine Bekanntmachung im Rahmen seiner Zuständigkeit die Benutzung des betriebsinternen Bürokommunikationssystems E-Mail““ zu gestatten. Verursacht die Benutzung eines E-Mail-Systems keinen höheren Aufwand als sonstige im Betrieb vorhandene Informationsmittel, so wird das dem Betriebsrat insoweit zustehende Auswahlermessen auch nicht durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingeschränkt. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 1997 – 5 TaBV 1/97 (nicht rechtskräftig) AiB 1998, 521 mit Anm. Wedde vgl. auch Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Aufl. (1999), § 40 Rn. 29″