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Bürokommunikations­system, Nutzung durch den Betriebsrat

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 2 BetrVG

Bürokommunikationsystem, Nutzung durch den Betriebsrat

„Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat für seine Bekanntmachung im Rahmen seiner Zuständigkeit die Benutzung des betriebsinternen Bürokommunikationssystems E-Mail““ zu gestatten. Verursacht die Benutzung eines E-Mail-Systems keinen höheren Aufwand als sonstige im Betrieb vorhandene Informationsmittel, so wird das dem Betriebsrat insoweit zustehende Auswahlermessen auch nicht durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingeschränkt. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 1997 – 5 TaBV 1/97 (nicht rechtskräftig) AiB 1998, 521 mit Anm. Wedde vgl. auch Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Aufl. (1999), § 40 Rn. 29″