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Büropersonal des Betriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 2 BetrVG

Büropersonal des Betriebsrats

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Betriebsrat eine bestimmte, vom Arbeitgeber ausgewählte, Bürokraft, beschäftigt. Aus § 40 Abs. 2 BetrVG ergibt sich ein Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber, ihm im erforderlichen Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist dabei aber – entsprechend dem Grundsatz zur vertrauensvollen Zusammenarbeit – verpflichtet, auf begründete Vorbehalte des Betriebsrats gegen die Bürokraft Rücksicht zu nehmen. BAG, Beschluss vom 5. März 1997 – 7 ABR 3/96 Betriebsberater 1997, S. 1538 (Vorinstanz LAG Berlin v. 20.10.95 – 4 TaBV 2/95 = KI-Nr. 97/38 – § 40 Abs. 2)