§ 40 Abs. 2 BetrVG
Büroraum und PC für den Betriebsrat
„Einem fünfköpfigen Betriebsrat ist gemäss § 40 Abs. 2 BetrVG ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Ist im Betrieb kein geeigneter Raum vorhanden, muss der Arbeitgeber einen Raum in Betriebsnähe anmieten oder einen Bürocontainer auf dem Betriebsgelände aufstellen. Der zur Verfügung zu stellende Raum ist angemessen einzurichten und muss beheizbar, beleuchtbar und belüftbar sein. Dem Betriebsrat ist auch ein PC zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat auch einen Anspruch darauf, ein „“Schwarzes Brett““ zur Verfügung gestellt zu bekommen. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf einen abschliessbaren Informationskasten bestehen. ArbG Würzburg, Beschluss vom 23. Juni 1998 – 2 BV 1/97 (rechtskräftig) AiB 1999, 402 mit Anm. Rudolph vgl. zum BR-Büro insges. DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 70 ff.“