§ 87 Abs. 1 BetrVG
Dienstkleidung
Hat der Arbeitnehmer im Dienst gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen, so hat der Arbeitgeber die Kosten für selbstbeschaffte Schutzkleidung zu übernehmen. Führt der Arbeitgeber eine einheitliche Arbeitskleidung an, die zur Verbesserung seiner Außendarstellung dienen soll (hier Smoking für Spielbank-Croupiers), so können die Kosten für die Erstbeschaffung nicht per Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern auferlegt werden. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung können den Arbeitnehmern jedoch in aller Regel zugemutet werden. BAG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 9 AZR 307/96 AiB 1999, 234 mit Anm. Schirge