§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Einführung von Kurzarbeit
Will der Arbeitgeber das Beschäftigungsvolumen und damit das Vergütungsvolumen kurzfristig im Rahmen der Einführung von Kurzarbeit beschränken, so ist er hierzu nicht kraft seines Direktionsrechts in der Lage. Vielmehr bedarf es entweder einer Änderungskündigung oder aber einer individuellen oder kollektiven (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) Vereinbarung, um Kurzarbeit mit Lohnminderung einzuführen. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit erfüllt nur dann die Anforderungen an eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechtes, wenn in ihr wenigstens die tatbestandlichen Vorgaben vorgezeichnet sind, innerhalb derer dem Arbeitgeber später dann ein gewisser Freiraum bei der Einzelfallregelung zustehen kann. LAG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 10 Sa 95/98 (ArbG Berlin), (Revision zugelassen) EzA Schnelldienst 16/99, 16