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Eingruppierung – Mitbestimmungsrecht

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 99 BetrVG

Eingruppierung – Mitbestimmungsrecht

Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich auf die Einordnung des einzelnen Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema. Typischerweise ist die für den Arbeitnehmer maßgebliche Vergütungsgruppe festzulegen, die sich aus seiner Tätigkeit ergibt. Das Mitbestimmungsrecht dient insoweit der Überprüfung, ob der Arbeitsplatz zutreffend nach der anzuwendenden Vergütungsordnung bewertet ist. Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung ist aber nicht auf die Mitbeurteilung arbeitsplatzbezogener Tätigkeitsmerkmale beschränkt. Enthält eine Vergütungsgruppe auch personenbezogene Voraussetzungen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vielmehr auch bei der Entscheidung zu beteiligen, dass die Anforderung an die Person erfüllt oder nicht erfüllt ist. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juni 1999 – 18 TaBV 26/99 AiB Telegramm 11/99, II