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Eingruppierung – nach befristeten Arbeitsverhältnis

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 99 BetrVG

Eingruppierung – nach befristeten Arbeitsverhältnis

Schließt sich unmittelbar an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis an, so ist eine erneute Eingruppierung nach, § 99 BetrVG nicht erforderlich, wenn sich weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das maßgebliche Entgeltgruppenschema ändert. BAG, Beschluss vom 11. November 1997 – 1 ABR 29/97