§ 99 BetrVG
Eingruppierung – nach befristeten Arbeitsverhältnis
Schließt sich unmittelbar an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis an, so ist eine erneute Eingruppierung nach, § 99 BetrVG nicht erforderlich, wenn sich weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das maßgebliche Entgeltgruppenschema ändert. BAG, Beschluss vom 11. November 1997 – 1 ABR 29/97