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Eingruppierung (zu hohe)

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 99 Abs. 1 BetrVG

Eingruppierung (zu hohe)

Der Betriebsrat kann der Eingruppierung eines Arbeitnehmers auch mit der Begründung widersprechen, dass die vom Arbeitgeber vorgesehene Tarifgruppe zu hoch sei. Das Mitbestimmungsrecht dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Eingruppierungen. Es soll dazu beitragen, dass die Beurteilung, welcher Vergütungsgruppe ein Arbeitnehmer zuzuordnen ist, möglichst zu einem zutreffenden Ergebnis führt und einheitlich gehandhabt wird. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob eine vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung zu niedrig oder zu hoch ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es dem Arbeitgeber unbenommen ist, einem Tarifangestellten ein übertarifliches Gehalt zu zahlen. Auch hinsichtlich übertariflicher Gehaltsbestandteile kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Betracht. Das BAG hat damit die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Hamm vom 12.8.1997 – 13 TaBV 19/97 – vgl. KI 5/98) aufgehoben. BAG, Beschluss vom 28. April 1998 – 1 ABR 50/97 DB 1998, S. 992 (Presseinformation)