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Eingruppierung – Zustimmung verweigern

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 99 BetrVG

Eingruppierung – Zustimmung verweigern

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Eingruppierung gem., § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auch mit der Begründung verweigern, dass der Arbeitgeber den falschen Tarifvertrag anwendet. Dies gilt nicht nur bei Tarifpluralität, sondern auch bei der Frage, inwieweit aufgrund einer tariflichen Öffnungsklausel ein speziellerer Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Das als Mitbeurteilungsrecht ausgestaltete Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen soll eine größere Richtigkeit bei der Handhabung der maßgebenden Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung gewährleisten und im Interesse der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit deren gleichmäßige und einheitliche Anwendung sicherstellen. LAG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 1996 – 11 TaBV 2/96 NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 1997, S. 56