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Einigungsstelle

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 113 Abs. 3 BetrVG

Einigungsstelle

Die Entscheidung über die Besetzung einer Einigungsstelle kann nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren ergehen. Die Eröffnung des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist auch nicht im Hinblick auf die Neuregelung des, § 113 Abs. 3 Nr. 2, 3 BetrVG bzw., § 1 KSchG durch das arbeitsgerichtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 geboten. ArbG Ludwigshafen, Beschluss vom 20. November 1996 – 3 GaBV 3062/96 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 172