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Einigungsstelle, Anzahl der Beisitzer

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 76 Abs. 2

Einigungsstelle, Anzahl der Beisitzer

Bei der gerichtlichen Bestellung von Einigungsstellenbeisitzern ist es nicht angemessen, die Zahl der Beisitzer auf weniger als zwei je Seite festzusetzen. Es hat sich in der betrieblichen Praxis als zweckmäßig erwiesen, wenn jede Seite zumindest durch einen betriebsinternen und einen betriebsexternen Beisitzer vertreten ist. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Februar 1997 – 1 TaBV 3/97 (rechtskräftig) LAGE, § 76 BetrVG 1972 Nr. 44; AiB 1998, 528 mit Anm. Hjort vgl. auch Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 76 Rn. 22 ff.