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Einigungsstellenspruch

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 2 BetrVG, § 76 BetrVG

Einigungsstellenspruch

Eine Einigungsstelle, die in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach, § 87 BetrVG tätig wird, ist verpflichtet, den Konflikt im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Ein Spruch, der keine Regelung über den streitigen Gegenstand trifft, sondern dem Arbeitgeber aufgibt, dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung vorzulegen, die sich nach bestimmten, von der Mehrheit der Einigungsstelle für richtig gehaltenen Grundsätzen richtet und der im Nichteinigungsfall eine Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens anordnet, ist unwirksam. LAG Bremen, Beschluß vom 26. Oktober 1998 – 4 TaBV 4/98 AiB 1999, 161 mit Anm. Roos; NZA-RR 1999, 86