§ 76 Abs. 3 BetrVG
Einigungsstellenspruch ohne Unterschrift
Nach Beendigung des Einigungsstellenverfahrens ist der mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschluss vom Einigungsstellenvorsitzenden zu unterschreiben, bevor er den Betriebsparteien zugeleitet wird. Ein Einigungsstellenspruch ohne Unterschrift ist unwirksam. Anders als bei einer einvernehmlichen Beendigung des Einigungsstellenverfahrens muß der mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschluss nur vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Nur die unterschriebene Fassung des Einigungsstellenspruchs dokumentiert, dass dies der mehrheitlich gefaßte Beschluss ist. Die Unterschrift des Vorsitzenden belegt die Richtigkeit der schriftlichen Fassung des Abstimmungsergebnisses. Verbleibt ein unterschriebenes Exemplar lediglich beim Einigungsstellenvorsitzenden, verfehlt dies den Dokumentationszweck. Außerdem wird die zweiwöchige Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt. LAG Hamm, Beschluss vom 27. April 1998 – 13 TaBV 119/97 AuA 1998, 430