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Einigungsstellenspruch

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 76 BetrVG

Einigungsstellenspruch

Die Anfechtung eines Spruches der Einigungsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Solange keine die Unwirksamkeit des Spruches feststellende gerichtliche Entscheidung vorliegt, kommt daher auch ein Antrag des Betriebsrats auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Betracht, mit der die Vollziehung des Spruches durchgesetzt werden soll. LAG Köln, Beschluss vom 20. April 1999 – 13 Ta 243/98 AiB Telegramm 1999, 37