§ 76 BetrVG
Einigungsstellenspruch
Die Anfechtung eines Spruches der Einigungsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Solange keine die Unwirksamkeit des Spruches feststellende gerichtliche Entscheidung vorliegt, kommt daher auch ein Antrag des Betriebsrats auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Betracht, mit der die Vollziehung des Spruches durchgesetzt werden soll. LAG Köln, Beschluss vom 20. April 1999 – 13 Ta 243/98 AiB Telegramm 1999, 37