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Einstellung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Einstellung

Die beabsichtigte Einstellung eines Arbeitnehmers außerhalb der mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeit verstößt gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Damit verstößt die vom Arbeitgeber geplante personelle Maßnahme gegen ein Gesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Der Betriebsrat ist daher berechtigt, seine Zustimmung zu der geplanten Einstellung zu verweigern. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 1999 – 19 TaBV 4/98 (rechtskräftig) AiB 2000, 36 mit Anm. Stather