§ 99 Abs. 2 BetrVG
Einstellung eines Auszubildenden
Eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur beabsichtigten Einstellung eines Auszubildenden kann nicht darauf gestützt werden, dass die Ausbildungsvergütung niedriger sei als die im Ausbildungstarifvertrag vorgesehene. Gegenstand der Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern nach, § 99 BetrVG ist die Hereinnahme in den Betrieb, nicht der Inhalt und die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages. Die Mitwirkung des Betriebsrats bei der Vergütungshöhe bleibt einem weiteren Verfahren nach, § 99 BetrVG vorbehalten, dass die Eingruppierung zum Gegenstand hat. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. März 1999 – 4 TaBV 47/98 EzA Schnelldienst 11/99, 13