Alle Rechtsprechungen

Einstellung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 99 BetrVG

Einstellung

Will ein Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs seine Tätigkeit mit verringerter Stundenzahl wieder aufnehmen, so hat der Betriebsrat hierüber mitzubestimmen, da es sich um eine Einstellung im Sinne von, § 99 BetrVG handelt. Der Begriff der Einstellung im Sinne des, § 99 ist nicht auf Fälle der erstmaligen Eingliederung eines Arbeitnehmers beschränkt. Das Mitbestimmungsrecht kann auch bei späterer Änderung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Dies ist dann anzunehmen, wenn gerade dadurch Interessen der Belegschaft in der gleichen Weise berührt werden wie bei einer Neueinstellung. Die teilweise Wiederaufnahme der Tätigkeit während des Erziehungsurlaubs führt zu einer erheblichen Änderung der betrieblichen Situation. Sie kann insbesondere diejenigen Belegschaftsmitglieder betreffen, die vertretungsweise während des Erziehungsurlaubs herangezogen wurden, da hierdurch neue Auswahlfragen auftreten. Diese mitzubeurteilen, ist Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. BAG, Beschluss vom 28. April 1998 – 1 ABR 63/97 ArbuR 1998, S. 1161; EzA, § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 5