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Entlohnungsgrundsätze

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG

Entlohnungsgrundsätze

Vereinbart ein Krankenhausträger mit seinen Chefärzten, dass diese zur privaten Liquidation berechtigt sein sollen, jedoch Teile des Liquidationserlöses in einen Fonds abführen müssen, an dem nachgeordnete Ärzte zu beteiligen sind, so kommt das Mitbestimmungsrecht nach, § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG in Betracht. Ist die Regelung von dem Krankenhausträger veranlasst, um den nachgeordneten Ärzten zusätzliche Vergütung zu verschaffen, so handelt es sich bei den Regeln, nach denen die Fondsmittel verteilt werden, um mitbestimmungspflichtige Entlohnungsgrundsätze. BAG, Beschluß vom 16. Juni 1998 – 1 ABR 67/97 DB 1999, 2576