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Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 2 BetrVG

Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit

„Bei der Anmeldung von „“Zweifeln““ an der „“Erforderlichkeit““ von Betriebsratstätigkeit i.S. des § 37 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber im Grundsatz eine einzelfallbezogene substantielle Begründung abgeben. Erbringt eine nicht freigestellte Vorsitzende eines (örtlichen) Betriebsrats (110 Arbeitnehmer) über einen Zeitraum von mehreren Jahren an keinem einzigen Arbeitstag unter Hinweis auf „“erforderliche Betriebsratstätigkeit““ ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, so ist an die Begründungslast des Arbeitgebers kein hoher Massstab anzulegen, auch wenn die Betriebsratsvorsitzende zugleich Mitglied des Gesamtbetriebsrats ist. LAG Berlin, Urteil vom 20. Februar 1997 – 10 Sa 73/96 und 10 Sa 97/96 (rechtskräftig) AiB 1998, 641″