§ 74 Abs. 1 BetrVG, § 76 BetrVG
Errichtung einer Einigungsstelle
Für die Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach, § 98 ArbGG genügt es, dass Betriebsrat und Arbeitgeber wissen, worum es bei den Verhandlungen gehen soll. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Hält eine Betriebspartei die förmliche Aufnahme von Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle an, ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach, § 74 Abs. 1 BetrVG noch nicht erfüllt worden ist. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 TaBV 74/98 (rechtskräftig) AiB 1999, 647 mit Anm. Rosendahl